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   OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - VI-3 Kart 108/14 (V)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,66528
OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - VI-3 Kart 108/14 (V) (https://dejure.org/2015,66528)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.07.2015 - VI-3 Kart 108/14 (V) (https://dejure.org/2015,66528)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - VI-3 Kart 108/14 (V) (https://dejure.org/2015,66528)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StromNEV § 19 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.03.2012 - EnVR 8/11

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
    Vielmehr wird zu der tatsächlich in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge die vom Erzeuger selbst oder in einem vorgelagerten Arealnetz verbrauchte Elektrizität addiert (BGH, Urteil vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 12).

    Dies entspricht auch dem vom Bundesgerichtshof für die allgemeinen Netzentgelte nach § 17 StromNEV aufgestellten Grundsatz, wonach sich die Höhe der Netzentgelte nach der physikalischen Entnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11 bei juris Rn. 10 ff.).

    Darüber hinaus hätte eine einseitige Einspeisefiktion zur Konsequenz, dass der Bilanzkreis nicht ausgeglichen wäre, was einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 StromNZV darstelle (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, Rn. 14 f. bei juris).

    Es erscheint zwar möglich, dass dies im Einzelfall zu volkswirtschaftlich unsinnigen Aufwendungen der Letztverbraucher führen könnte, die dann entstünden, wenn der Erzeuger von Elektrizität aus Erneuerbaren Energien eine Direktleitung in ein Netz der allgemeinen Versorgung herstellen würde, um in den Genuss der Entgeltprivilegierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV zu gelangen, was durch die Einführung des § 8 Abs. 2 EEG a.F. vermieden werden sollte (vgl. hierzu ausführlich BGH, Beschluss vom 27.03.2012, EnVR 8/11, bei juris Rn. 15).

  • BGH, 12.07.2013 - EnZR 73/12

    Kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien: Vom

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
    Des Weiteren hat der Bundesgerichthof entschieden, dass Konzessionsabgaben gleichfalls infolge der fingierten Vorverlagerung der Netznutzung geschuldet seien, weil auch insoweit der Erzeuger Erneuerbarer Energien, der kaufmännisch-bilanziell abrechne, gegenüber dem direkt einspeisenden und aus dem Netz entnehmenden Erzeuger nicht bevorzugt werden dürfe (BGH, Urteil vom 12.07.2013, EnZR 73/12 bei juris Rn. 8).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 43/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
    Nachdem der Senat in mehreren Entscheidungen zur Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage (Beschlüsse vom 22.03.2013, VI-3 Kart 65/12, VI-3 Kart 14/12, VI-3 Kart 49/12, VI-3 Kart 43/12 und VI-3 Kart 57/12) die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig bewertet hatte, wurde das vorliegende Genehmigungsverfahren zunächst ausgesetzt.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 49/12

    Wirksamkeit der Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
    Nachdem der Senat in mehreren Entscheidungen zur Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage (Beschlüsse vom 22.03.2013, VI-3 Kart 65/12, VI-3 Kart 14/12, VI-3 Kart 49/12, VI-3 Kart 43/12 und VI-3 Kart 57/12) die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig bewertet hatte, wurde das vorliegende Genehmigungsverfahren zunächst ausgesetzt.
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2013 - 3 Kart 57/12

    Netzkostenbefreiung für Unternehmen ist nichtig

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - 3 Kart 108/14
    Nachdem der Senat in mehreren Entscheidungen zur Festlegung der § 19 StromNEV-Umlage (Beschlüsse vom 22.03.2013, VI-3 Kart 65/12, VI-3 Kart 14/12, VI-3 Kart 49/12, VI-3 Kart 43/12 und VI-3 Kart 57/12) die Neuregelung des § 19 Abs. 2 StromNEV als nichtig bewertet hatte, wurde das vorliegende Genehmigungsverfahren zunächst ausgesetzt.
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 74/19

    Individuelles Netzentgelt V

    Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 85/19

    Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Rückwirkende Änderung der

    Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
  • BGH, 23.03.2021 - EnVR 97/19

    Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts durch einen örtlichen Netzbetreiber

    Bei der Frage, ob kaufmännisch-bilanzieller Strombezug im Rahmen der Netzentgeltermäßigung berücksichtigt werden kann, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die vor der maßgeblichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2016 (RdE 2017, 185 Rn. 14 - Individuelles Netzentgelt II) von dem Beschwerdegericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2015 (VI-3 Kart 108/14, juris) mit eingehender Begründung anders beurteilt worden war.
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